Hinweis: Bitte beachten Sie, dass täglich (montags, dienstags, donnerstags und freitags) gegen 07:30 Uhr nicht mehr benötigte bzw. zurückgegebene Termin zur Onlinebuchung freigegeben werden und somit zur Onlinebuchung am aktuellen Sprechtag wieder zur Verfügung stehen.
Eine Bearbeitung von Anliegen im Bereich der Fahrerlaubnisbehörde erfolgt nur noch nach Terminvereinbarung.
Melden Sie sich bitte unter der Telefonnummer +49 3471 684-1414 zur Vereinbarung eines Termins.
Ersterteilung, Erweiterung und Verlängerung
Entzug, Neuerteilung und Punktemaßnahme
Hinweise zur Datenerhebung nach Artikel 13 DSGVO - HIER
Aufgrund von vorliegenden Informationen müssen Inhaber eines ukrainischen Führerscheines diesen in Deutschland nicht umschreiben.
Eine entsprechende Verordnung (VO) wurde von der EU erlassen und gilt ab 27.07.2022. Die Geltung der EU-VO endet nach Artikel 9 Absatz 2 der VO an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in der sog. Massenzustromrichtlinie genannte Dauer des vorübergehenden Schutzes endet. Jedoch spätestens am 04. März 2026. Damit werden alle von der Ukraine ausgestellten gültigen Führerscheine im EU-Gebiet anerkannt, sofern die Personen dem Schutzstatus unterliegen.
Fundstelle:
Zudem ist die Amtsblattveröffentlichung der EU vom 22.07.2022 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen zu von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumenten (VERORDNUNG (EU) 2022/1280) beigefügt.
Quelle: VERORDNUNG (EU) 2022/1278 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2022
Formular zur Anforderung einer Karteikartenabschrift
Ab dem 01.10.2019 beginnt der Umtausch von Führerscheinen aufgrund der gesetzlichen Regelung wie folgt:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhaber | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1953 - 1958 |
19.01.2022 |
1959 - 1964 |
19.01.2023 |
1965 - 1970 |
19.01.2024 |
1971 und später |
19.01.2025 |
vor 1953 |
19.01.2033 |
Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
(Für Inhaber eines Kartenführerschein mit Geburtsdatum vor 1953 gilt das Datum zum Umtausch bis 19.01.2033.)
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 - 2001 |
19.01.2026 |
2002 - 2004 |
19.01.2027 |
2005 - 2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Das müssen Sie mitbringen:
Wählen Sie die gewünschte Klasse: AM | AM mit 15 Jahren | A1 | A2 | A | B | B17 | B96 | B196 | BE | L | T | C1 | C1E | C | CE | D1 | D1E | D | DE |
Fahrzeug:
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
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in Sachsen-Anhalt ab 01.05.2020
Mindestalter: 15 Jahre
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Antragsunterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter: 16 Jahre
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: AM
erforderliche Unterlagen:
< zurück zur Wahl der Klassen | zurück zum Seitenanfang >
Fahrzeug:
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: A1 und AM
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter:
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter: 18
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: AM, L
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Mindestalter: 17
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: AM, L
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 oder BF17
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
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Voraussetzungen:
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden, wenn:
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B 196 sind berechtigt, neben den Fahrzeugen der Klasse B auch Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 qcm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt) zu führen. Die für die Klasse A1 vorgeschriebene Ausbildung muss nicht vollständig durchlaufen werden. Eine theoretische und praktische Prüfung muss nicht abgelegt werden.
Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik.
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Fahrzeug:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 oder BF17
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter: 16
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter:
Vorbesitz: keiner
eingeschlossene Klassen: L
erforderliche Unterlagen:
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Fahrer*innen, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr beruflich oder zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, haben einen Nachweis zur Grundqualifizierung und/oder Weiterbildung auf der Grundlage der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQV) vorzulegen.
Ab 23.05.2021 wird die Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl 95) nicht mehr im Führerschein eingetragen, sondern es erfolgt der Fahrerqualifizierungsnachweis in Form einer Karte.
Für die Ausstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird dem Antragsteller durch die Bundesdruckerei direkt übersandt.
Antragsbearbeitung erfolgt nur in der Fahrerlaubnisbehörde in Bernburg (Saale)
Fahrzeug:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter: 18
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
Mindestalter: 18
Vorbesitz: C1
eingeschlossene Klassen: BE, sowie D1E bei Besitz von Klasse D1
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter:
21 (18 Jahre - Fahrer mit Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb)
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: C1
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter:
21 (18 Jahre - Fahrer mit Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb)
Vorbesitz: C
eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, sowie D1E bei Besitz von D1, sowie DE bei Besitz von D
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter:
21 (18 Jahre - Fahrer mit Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb)
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter:
21 (18 Jahre - Fahrer mit Grundqualifikation nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BKrFQG oder Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb)
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: keine
erforderliche Unterlagen:
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Fahrzeug:
Mindestalter: 24 (Ausnahme 18, 20, 21 oder 23 Altergrenze nach Vorgabe BKrFQG)
Vorbesitz: B
eingeschlossene Klassen: D1
erforderliche Unterlagen:
< zurück zur Wahl der Klassen | zurück zum Seitenanfang >
Fahrzeug:
Mindestalter: 24 (Ausnahme 18, 20, 21 oder 23 Altergrenze nach Vorgabe BKrFQG)
Vorbesitz: D
eingeschlossene Klassen: D1E, BE sowie C1E bei Besitz von C1
erforderliche Unterlagen:
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Das müssen Sie mitbringen:
Das müssen Sie mitbringen:
Das müssen Sie mitbringen:
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi, Mietwagen und PKW
Das müssen Sie mitbringen:
Das müssen Sie mitbringen:
Das müssen Sie mitbringen:
Das müssen Sie mitbringen:
Bei EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen bzw. eines in Anlage 11 FeV aufgeführten Staates der Klassen
A, A1, B, BE, M, L, T, S
C, CE, C1, C1E
D, DE, D1, D1E
Für Bürger aus EU- und EWR-Staaten: Merkblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Für Bürger aus Nicht-EU- und -EWR-Staaten: Merkblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Das müssen Sie mitbringen:
A, A1, B, BE, M, L, T, S
C, CE, C1, C1E
Das müssen Sie mitbringen:
D, DE, D1, D1E
Das müssen Sie mitbringen:
Das müssen Sie mitbringen:
Gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als als 90 Tage)
Ablauf der Gültigkeit zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021:
Nach Art. 3 Abs. 1 der EU-Verodnung 2020/698 gilt die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen (betrifft in Deutschland die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE, D1E(, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, (automatisch) als um 10 Monate verlängert, ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Auch gelten in den Führerscheinen eingetragene Schlüsselzahlen zur Fahrerqualifizierung, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021 abgelaufen sind oder ablaufen würden, auch (automatisch) als um 10 Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Datum verlängert (Art. 2 Abs. 2 der EU-Verordnung 2020/698).
Das müssen Sie mitbringen:
Ablauf der Gültigkeit zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021:
Nach Art. 3 Abs. 1 der EU-Verodnung 2020/698 gilt die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen (betrifft in Deutschland die Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, D1, DE, D1E), die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, (automatisch) als um 10 Monate verlängert, ohne dass weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.
Auch gelten in den Führerscheinen eingetragene Schlüsselzahlen zur Fahrerqualifizierung, die zwischen dem 01.09.2020 und dem 30.09.2021 abgelaufen sind oder ablaufen würden, auch (automatisch) als um 10 Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Datum verlängert (Art. 2 Abs. 2 der EU-Verordnung 2020/698).
Das müssen Sie mitbringen:
Die Hinweise zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis werden Ihnen nach Eingang des rechtskräftigen Strafbefehles oder Urteil mit Vermerk zum Ablauf der Sperrfrist zugesendet.
Im Ergebnis der Antragsbearbeitung wird nach den entsprechenden Verordnungen entschieden, ob Sie als Betroffener ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) beibringen müssen. Dies ist der Fall, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder der Entzug wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stand, erfolgte oder Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen. Auch im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel oder bei Alkoholproblematik (wiederholte Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr, Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr bzw. einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr, sonstige Hinweise auf gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit) steht die Forderung nach einem medizinisch-psychologischen Gutachten im Raume.
Hinweise zur Begutachtung erhalten Sie bei der Antragstellung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Einverständniserklärung für Begutachtung
(Bitte Anschrift der Begutachterstelle eintragen und unterschreiben.)
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder D sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
§ 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2. ein Lebenslauf,
3. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
4. eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
5. ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,
6. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,
7. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine geistige oder körperliche Eignung verlangen, soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass Mängel der geistigen oder körperlichen Eignung vorliegen könnten.
(3) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.
Anträge sind in der Fahrerlaubnisbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung zu stellen. Die zuständige Mitarbeiterin ist Frau Frost - Telefon +49 3471 684-2004