Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwZG-LSA) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) wurde die Internetseite des Salzlandkreises unter www.salzlandkreis.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/oeffentliche-zustellungen/ als Stelle für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung einer Benachrichtigung zwecks öffentlicher Zustellung im Sinne des § 10 VwZG bestimmt.
Ein Dokument gilt gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Behörde |
Namen des Zustellungsadressaten |
Datum und Aktenzeichen des Dokuments |
Veröffentlicht am |
Löschung erfolgt am |
Link zur Benachrichtigung |
FD 30 Ausländer- und Asylrecht; SG 30.2 Leistungsgewährung |
Herr Furkan ERDEM |
24.03.2025 |
24.03.2025 |
07.04.2025 |
|
FD 22 Jugend und Familie; SG 22.6 Unterhaltsvorschuss |
Frau Daniela Brietzke |
17.03.2025 |
31.03.2025 |
14.04.2025 |
Informationen zum Datenschutz finden Sie >>> hier.